​
​
According to § 5 TMG:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Plattform-AGB)
resourcly.earth
- Industrial Inventory Reuse Plattform-
​
-
Geltungsbereich, Nutzungsvoraussetzungen, Vertragssprache, Grundsätzliches
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingung – „Plattform-AGB“ – der Resourcly GmbH, Julius-Hatry-Straße 1, 68163 Mannheim („resourcly“) gelten für die Teilnahme an und Nutzung der von resourcly betriebenen „Industrial Inventory Reuse Plattform“ unter der Domain www.resourcly.earth („IIR-Plattform“).
1.2. Die IIR-Plattform wird von resourcly zur Verfügung gestellt, damit anbietende Teilnehmer („Seller“) Waren aus nicht verwerteten Beständen (unutilized inventory) zum Verkauf einstellen und erwerbende Teilnehmer („Buyer“) diese Ware direkt von den Sellern über die Plattform online kaufen können.
1.3. Die Teilnehmer können die IIR-Plattform (nur) nach erfolgreicher Registrierung und nach Maßgabe dieser Plattform-AGB während der Dauer ihrer Nutzungsberechtigung nutzen. Die Gesamtheit aller Teilnehmer der Plattform wird als „resourcly-Netzwerk“ bezeichnet. Am resourcly-Netzwerk können nur Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen teilnehmen.
1.4 Über die zwischen resourcly und den Teilnehmern geltenden Teilnahmeregeln am resourcly-Netzwerk hinaus enthalten diese Plattform-AGB Regelungen, die auch für die unter Nutzung der IRR-Plattform zustande kommenden Kaufverträge zwischen dem jeweiligen Seller und Buyer (nachfolgend „IIR-Kaufvertrag“ genannt) gelten.
1.5. Diese Plattform-AGB gelten jedoch nur gegenüber Vertragspartnern (Teilnehmern), die die in Ziffer 1.3 Satz 3 genannte Teilnahmevoraussetzung erfüllen. Diese Plattform-AGB gelten ausdrücklich nicht gegenüber Verbrauchern, d.h. allen natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.6 Diese Plattform-AGB gelten ausschließlich. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Teilnehmern werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Gegenpartei ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Teilnehmern auch durch die Annahme oder Ausführung einer Transaktion nicht anerkannt und gelten auch dann nicht, wenn die Gegenpartei ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Plattform-AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Gegenpartei maßgebend.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Plattform-AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. Etwaige Übersetzungen dieser Plattform-AGB in andere Sprachen (insbesondere eine englische Version) dienen lediglich zur Information der Teilnehmer. Wird ihnen neben der deutschen Sprachfassung eine Übersetzung zur Verfügung gestellt (z.B. durch öffentliche Zugänglichmachung auf der Webseite resourcly.earth), hat bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen der deutsche Text Vorrang.
1.10.Der in diesen Plattform-AGB verwendete Begriff „schriftlich“ meint die Textform. Zur Wahrung der Schriftlichkeit genügt die Textform bzw. telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
1.11. Die Verwendung der Bezeichnung für „Seller“, „Buyer“ oder sonstige Personen in der männlichen Form erfolgt ausschließlich zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung. Mit diesem Begriff sind ausdrücklich auch weibliche und diverse Teilnehmer bzw. Bezeichnete sowie juristische Personen gemeint.
2. Rechtsstellung von resourcly
2.1. resourcly selbst wird als Plattformbetreiber nicht Vertragspartner der IIR-Verträge, die unter Nutzung der IIR-Plattform geschlossen werden, sondern stellt als Dienstleister für die Teilnehmer lediglich die IIR-Plattform zur Verfügung. resourcly als Plattformbetreiber gibt keine Erklärungen zum Verkauf bzw. Kauf von Waren in eigenem Namen ab, übernimmt keine Garantie und keine Gewährleistung für die Erfüllung der Pflichten der Parteien aus dem jeweiligen IIR-Kaufvertrag (z.B. Qualität der verkauften Ware, rechtzeitige Lieferung der Seller, Zahlung der Buyer) und ist als Plattformbetreiber nicht Eigentümer der auf der Plattform angebotenen Waren. Soweit resourcly hingegen selbst als Seller auf der IIR-Plattform auftritt, gilt Ziffer 2.2.
2.2. resourcly kann auf der IIR-Plattform auch selbst als Seller auftreten und in dieser Rolle Ware über die IIR-Plattform anbieten bzw. an Buyer verkaufen. In dieser Rolle als Seller wird resourcly selbst Verkäufer gegenüber dem Buyer, also selbst Partei des IIR-Kaufvertrags. Für die IIR-Kaufverträge, die resourcly als Seller mit dem jeweiligen Buyer schließt, sind die Regelungen dieser Plattform-AGB uneingeschränkt anwendbar, die für die unter Nutzung der IRR-Plattform zustande kommenden IRR-Kaufverträge zwischen dem jeweiligen Seller und Buyer gelten.
3. Zulassung zur IIR-Plattform, Nutzungsvertrag, Sperrung und Kündigung
3.1. Voraussetzung für die Teilnahme auf der IIR-Plattform ist eine Registrierung des Teilnehmers unter wahrheitsgemäßer Angabe aller im Registrierungsformular geforderten Daten und eine Zulassung durch resourcly. Zur IIR-Plattform werden ausschließlich Teilnehmer zugelassen, die die in Ziffer 1.3. Satz 3 genannte Teilnahmevoraussetzung erfüllen. resourcly kann vor der Zulassung verlangen, dass der Antragsteller seine Eigenschaft als Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen durch weitere Angaben als die im Registrierungsformular geforderten und/oder geeignete Belege ausreichend nachweist.
3.2. resourcly ist berechtigt, eine beantragte Zulassung ohne Angabe von Gründen abzulehnen; ein Anspruch auf Registrierung besteht auch im Falle der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht. Erhält der Antragsteller innerhalb von zehn (10) Werktagen von resourcly keine Teilnahmebestätigung (Ziffer 3.3.) oder eine andere Information, gilt der Registrierungsantrag als abgelehnt.
3.3. Bei erteilter Zulassung sendet resourcly dem Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung per E-Mail zu.
3.4. Für jeden zugelassenen Teilnehmer richtet resourcly einen Teilnehmer-Account ein, auf den der Teilnehmer durch Eingabe seiner Nutzerkennung und des Passworts zugreifen kann. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zugangsdaten, insbesondere das Passwort, geheim zu halten und diese Dritten, d.h. Personen außerhalb seiner Organisation sowie Personen in seiner Organisation, die keine Handlungsberechtigung in Bezug auf die IIR-Plattform haben, keinesfalls offenzulegen. Er ist verpflichtet, das Passwort unverzüglich zu ändern und resourcly zu informieren, wenn ihm bekannt wird, dass von ihm nicht befugte Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben. Jeder Teilnehmer ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich.
3.5. Der Teilnehmer ist stets verpflichtet, alle Änderungen von Informationen, die bei der Registrierung abgefragt wurden, unverzüglich von sich aus resourcly schriftlich mitzuteilen. Resourcly ist ferner jederzeit berechtigt, eine erneute Prüfung der Daten vorzunehmen sowie Der registrierte Teilnehmer kann seine Daten in seinem Account unter der Rubrik „Unternehmensdaten“ jederzeit einsehen und dort selbst korrigieren bzw. ändern. Soweit sich seine unternehmensbezogenen Daten ändern, ist er selbst für deren Aktualisierung verantwortlich.
3.6. resourcly kann auch nach Zulassung des Teilnehmers folgende Sanktionen verhängen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Teilnehmer gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Plattform-AGB verstößt oder Rechte Dritter oder sonstige berechtigte Interessen von resourcly oder von anderen Teilnehmern verletzt:
-
Löschen von einzelnen Produkten eines Sellers oder seines Bestands (ganz oder teilweise), die/den der Seller auf der IIR-Plattform anbietet;
-
Löschen von Bestellungen, die ein Buyer auf der Plattform abgegeben hat, wenn bzw. soweit die Bestellung durch den jeweiligen Seller noch nicht bestätigt worden ist;
-
Vorläufige Sperrung des Teilnehmers bzw. seines Teilnehmer-Accounts; sowie
-
Endgültige Sperrung des Teilnehmers bzw. seines Teilnehmer-Accounts und fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages (Ziffer 6.6.).
Bei der Wahl der Maßnahme wird resourcly die berechtigten Interessen des betroffenen Teilnehmers und den Grad seines Verschuldens angemessen berücksichtigen. Im Falle der endgültigen Sperrung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Zugangs. Sobald ein Teilnehmer gesperrt wurde, darf er die IIR-Plattform auch nicht unter einem anderen Benutzernamen nutzen bzw. sich erneut anmelden.
Das Recht von resourcly zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen des Teilnehmers, insbesondere aufgrund Verletzung dieser AGB, bleibt durch Sanktionen nach dieser Ziffer 3.6. ausdrücklich unberührt.
3.7. Zur Verhängung der in Ziffer 3.6. genannten Sanktionen berechtigen insbesondere folgende Umstände:
-
Angabe falscher Daten bei der Registrierung;
-
Nichtvorliegen oder Wegfall der in Ziffer 1.3 Satz 3 genannten Zulassungs-voraussetzungen;
-
Missbräuchliche Verwendung der Zugangsdaten zum Teilnehmer-Account oder ernsthafte Gefahr einer solchen missbräuchlichen Verwendung;
-
Verzug des Teilnehmers mit der Zahlung der Teilnehmergebühren (Ziffer 7) um mehr als vier (4) Wochen, vorausgesetzt es ist vor der Sanktion eine Mahnung von resourcly an den Auftraggeber mit einer Zahlungsfristsetzung von mindestens zwei (2) Wochen ergangen;
-
Verstoß gegen die Pflichten als Seller bei der Produktpräsentation (Ziffer 8.2.), insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Angabe unzutreffender Daten oder Beschreibungen der von ihm angebotenen Ware;
-
Wiederholte Pflichtverletzung des Teilnehmers bei der Abwicklung eines von ihm geschlossenen IRR-Kaufvertrags, insbesondere bei Lieferung als Seller, Zahlung oder Abnahme als Buyer; dies gilt auch bereits bei einer ersten Pflichtverletzung des Teilnehmers, wenn sich die Pflichtverletzung als offensichtlich vorsätzlich darstellt und eine Hauptleistungspflicht aus dem IIR-Kaufvertrag betrifft;
-
Verstoß gegen geltendes Recht bzw. Rechte Dritter, soweit dies die Interessen von resourcly insbesondere im Hinblick auf die Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens auf der IIR-Plattform berührt;
-
Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Teilnehmers oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen mangels Masse sowie Einstellung der Geschäftstätigkeit;
-
Nutzung der IIR-Plattform, die mit ihrem Zweck nicht zu vereinbaren ist;
-
Aufbau und Betrieb einer mittelbar oder unmittelbar mit der IIR-Plattform im Wettbewerb stehenden Vermarktungsplattform; oder
-
systematisches Downloaden, Durchsuchen und/oder Auswerten der auf der IIR-Plattform enthaltenen Daten unter Nutzung von Suchrobotern, soweit hierzu keine ausdrückliche Zustimmung durch resourcly erteilt worden ist.
4. Verarbeitung personenbezogener Daten
4.1. Alle Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der IIR-Plattform, sind in der Datenschutzerklärung von resourcly aufgeführt. Die Datenschutzerklärung ist abrufbar über: https://www.resourcly.earth/datenschutz
4.2. Die Verarbeitung der mit dem Teilnehmer-Account verbundenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bleibt von einer Löschung des Teilnehmer-Accounts unberührt soweit diese Verarbeitung auf anderen Rechtfertigungsgründen als der Einwilligung beruht.
5. Nutzungsrechte der Teilnehmer
5.1. Mit der Zulassung zur Teilnahme an der IIR-Plattform erhält der Teilnehmer den Zugang zu der entsprechenden Webseite von resourcly im Rahmen des für ihn freigegebenen Bereiches. Hieran wird dem Teilnehmer ein nicht übertragbares und längstens auf den Zeitraum des Nutzungsvertrags sowie auf den Zweck der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung der IIR-Plattform begrenztes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
5.2. Dem Nutzer werden keinerlei Rechte an Urheber- oder sonstigen Schutzrechten eingeräumt, insbesondere nicht an Software oder Dokumentationen bzw. Anleitungen.
5.3. Das Zeichen „resourcly“, das resourcly-Logo, das IIR-Plattform-Logo dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis seitens resourcly und nur in dem von resourcly gewährten Umfang verwendet werden.
5.4. Der Teilnehmer kann als „Seller“ und/oder „Buyer“ auf der IRR-Plattform teilnehmen. Die Rollen definieren folgende Nutzungsarten:
a) Seller
-
Hochladen des unutilized inventory (Bestand) auf die IRR-Plattform;
-
Auswahl, ob der hochgeladene Bestand
-
nur intern angezeigt wird, d.h. nur innerhalb der eigenen Organisation,
-
mit vertrauenswürdigen Teilnehmern des resourcly-Netztwerks (innerhalb des definierten Netzwerk-Kreises) „geteilt“ wird bzw. mit welchen oder
-
mit dem gesamten resourcly-Netzwerk „geteilt“ wird, also allen Teilnehmern der IIR-Plattform;
"Teilen" bedeutet, dass der hochgeladene Bestand auf der Produktseite des Sellers von dem jeweils ausgewählten Teilnehmerkreis angesehen und über den Online-Bestellprozess der IRR-Plattform gekauft werden kann.
b) Buyer
-
Suche nach Produkten;
-
Kontaktieren des Sellers über das Kontaktformular von resourcly;
-
Kauf der von Sellern angebotenen Ware, d.h. Abschluss von Kaufverträgen über den Online-Bestellprozess der IIR-Plattform.
5.5. resourcly ist bemüht, größtmögliche Systemsicherheit sicherzustellen. Allerdings besteht der Anspruch der Teilnehmer auf Nutzung der IIR-Plattform lediglich im Rahmen des Stands der Technik. Darüber hinaus kann es insbesondere bei Wartungsarbeiten am Server oder der von resourcly benutzten Software zu Verzögerungen und Ausfällen kommen. resourcly beschränkt daher ihre Leistungen zeitweilig, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der Server oder zur Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich ist. resourcly wird sich bemühen, in diesen Fällen auf die berechtigten Interessen der Teilnehmer der Plattformen Rücksicht zu nehmen, indem Wartungsarbeiten etwa außerhalb der üblichen Kernarbeitszeiten durchgeführt werden oder indem resourcly die Teilnehmer vorab in geeigneter Weise in Textform informiert.
6. Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung des IIR-Plattform-Nutzungsvertrags
6.1. Der Nutzungsvertrag über die Nutzung der IIR-Plattform (Plattform-Nutzungsvertrag) zwischen resourcly und dem Teilnehmer kommt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Zulassungsbestätigung (Ziffer 3.3.) bei dem Antragsteller zustande (Vertragsbeginn).
6.22. Der IIR-Plattform-Nutzungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer (Vertragslaufzeit) geschlossen. resourcly bietet den Teilnehmern diverse Laufzeit- und Vergütungsmodelle für die Nutzung der IIR-Plattform („Programme“) an. Die Vertragslaufzeit des jeweiligen IIR-Plattform-Nutzungsvertrags richtet sich nach den Angaben zu dem Programm, das der jeweilige Teilnehmer abgeschlossen hat.
6.3. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit (Ziffer 6.2) zwölf Monate oder länger, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten, wenn das Vertragsverhältnis nicht von einer Partei mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Ende der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird.
6.4. Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit weniger als zwölf Monate, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit von drei (3) Monaten, wenn das Vertragsverhältnis nicht von einer Partei mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat zum Ende der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird.
6.5. Wird der IIR-Plattform-Nutzungsvertrag etwaig auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist ein solcher Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar.
6.6. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen unberührt.
6.7. Jede Kündigung muss in Textform erfolgen.
6.8. Die Beendigung des IIR-Plattform-Nutzungsvertrags berührt die Rechte und Pflichten der Parteien aus den zuvor bereits zustande gekommenen IIR-Kaufverträgen nicht.
7. Entgelte für die Nutzung der IIR-Plattform, Fälligkeit
7.1. resourcly bietet den Teilnehmern diverse Laufzeit- und Vergütungsmodelle für die Nutzung der IIR-Plattform („Programme“) an. Die Art und die Höhe der Entgelte für die Nutzung der IIR-Plattform richten sich nach den Angaben zu dem Programm, das der jeweilige Teilnehmer abgeschlossen hat.
7.2. Das Entgelt für die Nutzung der IIR-Plattform kann – abhängig vom abgeschlossenen Programm – aus allen oder einzelnen der nachfolgend aufgeführten Entgeltarten bestehen:
a) Transaktions-Provision:
Wenn bzw. soweit eine Transaktions-Provision vereinbart ist, entsteht diese in der vereinbarten Höhe mit Abschluss des jeweiligen IIR-Kaufvertrags (Ziffer 9.6.). Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Transaktions-Provision nur vom Seller zu zahlen. Im Fall einer Rückabwicklung des IRR-Kaufvertrags oder sonstiger Retoure der betreffenden Ware behält resourcly den Anspruch auf die Transaktions-Provision; es sei denn, der damit belastete Teilnehmer weist nach, dass er die Rückabwicklung oder Retoure nicht zu vertreten hatte.
b) laufende periodische Nutzungsgebühr:
Eine laufende periodische Nutzungsgebühr kann für eine monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Abrechnungsperiode vereinbart sein. Die Abrechnungsperiode bezieht sich auf die entsprechenden vollen Kalenderperioden (Kalendermonat, Kalenderquartal, Kalenderhalbjahr, Kalenderjahr). Wenn bzw. soweit eine solche laufende Nutzungsgebühr vereinbart ist, entsteht sie am dritten Werktag (bei Beginn) der Kalenderperiode für die jeweilige Kalenderperiode. Beginnt oder endet der IIR-Plattform-Nutzungsvertrag innerhalb einer Kalenderperiode, wird die laufende Nutzungsgebühr entsprechend anteilig gekürzt oder ggf. – wenn sie schon voll bezahlt wurde – anteilig zurückgezahlt.
c) Einrichtungsgebühr:
Wenn bzw. soweit eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, entsteht diese in der vereinbarten Höhe mit Vertragsbeginn (Ziffer 6.1).
7.3. Alle von resourcly angegebenen Preise bzw. Entgelte verstehen sich als Nettopreise. Sofern kein Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung vorliegt, werden sie zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.
7.4. Für alle entstandenen Entgelte stellt resourcly dem Teilnehmer eine Rechnung aus. Der Teilnehmer erhält alle Rechnungen von resourcly in elektronischer Form per E-Mail. Der Teilnehmer ist mit der elektronischen Rechnungsstellung einverstanden.
7.5. Die Entgelte werden zehn (10) Werktage nach Eingang der entsprechenden Rechnung bei dem Teilnehmer (Ziffer 7.4.) zur Zahlung fällig. Die Zahlungsmethode bestimmt sich nach der Vereinbarung im Rahmen des Abschlusses des Programms.
8. Produktpräsentation durch den Seller
8.1 Der Seller gewährleistet, dass vollständige und korrekte Angaben zu den Produkten bzw. den Bestand, die/den er auf der IIR-Plattform mit anderen Teilnehmern „teilt“, auf seiner entsprechenden Produktseite eingestellt werden. Die Angaben müssen auch alle verkehrstechnischen Eigenschaften sowie eventuell vorhandene Mängel (technische und optische) umfassen. Beschädigte Produkte sind gesondert zu markieren.
8.2. Für jedes mit anderen Teilnehmern geteilte Produkt bzw. -Charge erstellt der Seller eine Produktpräsentation mit dem von ihm zu bestimmenden Angebotspreis nach dem von resourcly vorgegebenen Muster. Eine Produktpräsentation besteht aus den folgenden Angaben:
-
Bezeichnung des Produkts,
-
angebotene Menge,
-
optional: ein oder mehrere Produktfoto(s),
-
aussagekräftige und rechtlich zulässige Produktbeschreibung (insbesondere Marke, Modell, Maße, Gewicht, Zustand, Verwendungseignung),
-
Kaufpreis netto,
-
ggf. Umsatzsteuer,
-
ggf. Versandkosten und sonstige Nebenkosten,
resourcly kann vom Seller die Angabe weiterer Informationen verlangen, soweit solche zum ordnungsgemäßen Angebot der Ware notwendig erscheinen.
8.3. Die Angaben zu den angebotenen Produkten (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheits-merkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Produkte. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht beeinträchtigen, den Liefergegenstand nicht erheblich ändern und die Änderungen für den Buyer nicht unzumutbar sind.
9. Zustandekommen des IIR-Kaufvertrags zwischen Seller und Buyer
9.1. Das Teilen eines Bestands durch den Seller mit anderen Teilnehmern auf der IIR-Plattform stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung („invitatio ad offerendum“).
9.2. Den Bestellprozess der IIR-Plattform löst der Buyer durch Klicken des Buttons „Reuse“ auf der jeweiligen Produktseite des Sellers. Anschließend wird dem Buyer eine Zusammenfassung der jeweiligen Bestellung unter Angabe des Gesamtpreises, etwaiger Versandkosten, der Menge und Produktbezeichnung (Bestellübersicht) eingeblendet. Dort kann der Buyer die gewünschte Stückzahl ändern oder ausgewählte Produkte ganz entfernen. Falls der Buyer den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach die Bestellübersicht oder sein Browser-Fenster schließen. Möchte er die Bestellung wie angezeigt absenden, erfolgt dies durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ in der Bestellübersicht. Die Bestellung wird damit verbindlich im Sinne der nachfolgenden Ziffer 9.3.
9.3. Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ im letzten Schritt des Bestellprozesses gibt der Buyer an den jeweiligen Seller ein verbindliches Angebot zum Kauf der in der Bestellübersicht angezeigten Produkte ab. Der Buyer ist an die Bestellung für die Dauer von drei (3) Werktagen nach Abgabe der Bestellung gebunden.
9.4. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Buyer von resourcly eine automatische Bestellbestätigung, dass seine Bestellung übermittelt worden ist und in der seine Bestellung bzw. deren Inhalt aufgeführt ist. Diese automatische Bestellbestätigung dokumentiert lediglich, dass bzw. mit welchem Inhalt die Bestellung übermittelt worden ist. Diese Bestellbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme seines in der Bestellung liegenden Vertragsangebots dar und führt noch nicht zum Vertragsschluss.
9.5. Die Bestellung des Buyers wird über die IIR-Plattform bzw. durch resourcly an den jeweiligen Seller übermittelt. Dem Seller steht es frei, das Vertragsangebot des Buyers ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder auf das Vertragsangebot gar nicht zu reagieren. Gibt der Seller innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der Bestellung keine Annahmeerklärung gemäß 9.6. ab oder lehnt er ab, wurde die Bestellung des Buyers nicht angenommen. In diesem Fall kommt kein IIR-Kaufvertrag zustande; gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen zwischen Seller und Buyer sind dann unverzüglich zurückzuerstatten.
9.6. Möchte der Seller das Vertragsangebot des Buyers annehmen, muss er eine entsprechende Annahmeerklärung per E-Mail an inquiry@resourcly.earth senden. Die Annahmeerklärung wird dann unverzüglich durch resourcly an den Buyer per E-Mail weitergeleitet (Annahmebestätigung). Der entsprechende IIR-Kaufvertrag zwischen dem Seller und dem Buyer kommt zustande, sobald die Annahmebestätigung bei dem Buyer eingeht. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes (siehe Ziffer 4) von resourcly gespeichert.
9.7. Die Kommunikation zur Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt direkt zwischen dem Seller und dem Buyer per E-Mail. Die Parteien müssen deshalb sicherstellen, dass die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist und der Empfang der E-Mails technisch funktioniert, insbesondere nicht durch einen SPAM-Filter beeinträchtigt wird.
10. Kein gesetzliches Widerrufsrecht, Schriftform bei (ausnahmsweiser) Einräumung vertraglichen Widerufsrechts, Schadensersatz bei unberechtigtem Rücktritt
10.1. Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtlichen Sondervermögen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Seller räumt dem Buyer für die Bestellungen über die IIR-Plattform auch vertraglich grundsätzlich kein Widerrufsrecht ein. Etwaige individuelle Vereinbarungen über ein vertragliches Widerrufsrecht im Einzelfall sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von der jeweiligen Gegenpartei schriftlich bestätigt werden.
10.2. Nimmt der Buyer unberechtigt von einem geschlossenen IIR-Kaufvertrag Abstand, kann der Seller unbeschadet der Möglichkeit, Erfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal mindestens einen Schadensersatz (anstatt der Erfüllung) von 5% des Kaufpreises der betreffenden Ware für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Buyer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11. Lieferung und Lieferzeit im IIR-Kaufvertrag
11.1. Soweit nichts anderes angegeben bzw. vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab dem Werk des Sellers (EXW/Ex Works gemäß Incoterms 2020).
11.2. Der Seller schuldet ausdrücklich keine Installation bzw. Montage oder sonstige Verarbeitung der Ware. Eine etwaige Begründung von Installations- und/oder sonstigen Verarbeitungspflichten des Sellers bedarf eines entsprechenden Vertragsschlusses über die jeweilige/n Zusatzleistung/en im Einzelfall.
11.3. Der Seller wird die jeweilige Ware spätestens innerhalb der im Rahmen seiner Produktpräsentation (Ziffer 7) angegebenen Zeit an den Buyer absenden oder – soweit eine Abholung durch den Buyer vereinbart sein sollte – innerhalb dieser Zeit zur Abholung transportfähig bereitstellen. Der Lauf von Lieferfristen, die nach Tagen, Wochen oder Monaten u.ä. bemessen sind (also ohne bestimmte Datumsangabe), beginnt soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Abschluss des IIR-Kaufvertrags.
11.4. Soweit zwischen Seller und Buyer nichts anderes vereinbart worden ist, handelt es sich bei den auf der IIR-Plattform angegeben Lieferfristen bzw. -terminen nicht um Fixtermine. Zur In-Verzug-Setzung bedarf es einer Mahnung des Buyers, die aber sofort nach Ablauf der/des angegebenen Lieferfrist bzw. -termins ausgesprochen werden darf. Ziffern 11.5. bis 11.9. bleiben unberührt.
11.5. Der Seller kann in jedem Fall – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Buyers – vom Buyer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Buyer seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere einer Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen, einer Beibringung erforderlicher Genehmigungen bzw. Freigaben oder der Leistung vereinbarter Anzahlungen, dem Seller gegenüber nicht nachkommt.
11.6. Der Seller haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des IIR-Kaufvertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Seller nicht zu vertreten hat, insbesondere Pandemielagen, branchenweite Transportschwierigkeiten, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen. Sofern solche Ereignisse dem Seller die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Buyer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Seller wird dem Buyer Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich mitteilen. Soweit dem Buyer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Seller vom Kaufvertrag zurücktreten.
11.7. Soweit der Seller eine verbindliche Lieferfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen (schuldhaft) nicht eingehalten hat, steht dem Buyer ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens nach Maßgabe von Ziffer EUR 150 zu. Dieser Verzugsschadensersatz-anspruch beschränkt sich jedoch bei leichter Fahrlässigkeit seitens des Sellers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises des verspäteten Liefergegenstands.
11.8. Soweit der Seller eine verbindliche Lieferfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen (schuldhaft) nicht eingehalten hat, kann der Buyer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Kaufvertrag über die verspätete Lieferung zurücktreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der betreffende Liefertermin zwischen den Parteien als absoluter Fixtermin vereinbart worden ist.
11.9. Zu Teillieferungen ist der Seller berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Buyer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Buyer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Seller erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
12. Kaufpreis und Nebenkosten aus IIR-Kaufvertrag
12.1. Der Kaufpreis für den jeweiligen Kaufgegenstand bestimmt sich nach der Angabe des Sellers, die der entsprechenden Bestellung des Buyers zugrunde liegt. Alle Preise verstehen sich in EURO netto, enthalten also nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
12.2. Mehr- oder Sonderleistungen des Sellers an den Buyer, sind nur dann und nur insoweit im Kaufpreis inkludiert, wenn bzw. wie die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren oder es sich bei der Mehr- bzw. Sonderleistung um eine nach Handelsbrauch unentgeltlich übliche Nebenleistung handelt.
12.3. Die Kosten der Versendung und Verpackung sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben (Nebenkosten) trägt der Buyer.
12.4. Soweit der Seller nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Buyer auch die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und vom Seller als zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen.
12.5. Alle Nebenkosten, die der Buyer neben dem Kaufpreis an den Seller entrichten muss, sind im Rahmen der Produktpräsentation vom Seller anzugeben (Ziffer 8.2.).
13. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug aus IIR-Kaufvertrag
13.1. Rechnungsbeträge aus Lieferungen nach dem IIR-Kaufvertrag sind vom Buyer – sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist – innerhalb von zwei (2) Wochen ohne jeden Abzug an den Seller zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem Bankkonto des Sellers. Die Bankverbindung des Sellers wird dem Buyer durch resourcly mit der Annahmebestätigung (Ziffer 9.6.) mitgeteilt. Leistet der Buyer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Zahlungsverzugs, insbesondere gem. § 288 BGB, bleibt unberührt.
13.2. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Schecks und/oder Wechsel werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Eingang des Gegenwerts als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Buyers.
13.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Buyers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13.4. Gerät der Buyer in Zahlungsverzug, ist der Seller berechtigt, noch ausstehende Liefe-rungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt, wenn dem Seller nach Abschluss des IIR-Kaufvertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Buyers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Buyer aus dem IIR-Kaufvertrag gefährdet wird.
14. Eigentumsvorbehalt
-
Die vom Seller an den Buyer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Seller aus der Lieferbeziehung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und ggf. Einlösungen von Schecks und Wechseln, das Eigentum des Sellers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
-
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne dem Seller zustehende Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) mit dem Buyer aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
-
Der Buyer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Seller. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
-
Der Buyer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 14.8.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
-
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Buyer bereits zum Zeitpunkt des IIR-Kaufvertragsschlusses sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Seller ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Seller ermächtigt den Buyer widerruflich, die an den Seller abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Seller darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
-
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Buyer sie unverzüglich auf das Eigentum des Sellers hinweisen und den Seller hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Seller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet dem Seller hierfür der Buyer.
-
Der Seller wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände erfolgt durch den Seller.
-
Tritt der Seller bei vertragswidrigem Verhalten des Buyers – insbesondere Zahlungsverzug oder aus wichtigem Grund wegen einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Buyers (z.B. bei Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen) – vom IIR-Kaufvertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Seller berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
-
Der Buyer ist verpflichtet, dem Seller auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Seller aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehenden Forderungen gegen Dritte mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen, ihm alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten sowie auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
-
Versand, Verpackung, Gefahrübergang im IIR-Kaufvertrag
-
Sofern der Seller den Versand bzw. Transport der Ware schuldet, unterstehen Versandart und die Verpackung seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Seller wird angemessene Transportversicherungen abzuschließen.
-
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Buyer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Seller etwaig noch andere Leistungen (z.B. Installation, Aufstellung oder Inbetriebsetzung) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Buyer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Buyer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Seller dies dem Buyer angezeigt hat.
-
Vom Seller mit einer Spedition abgeschlossene Transportversicherungen sind zugunsten des Buyers abgeschlossen.
-
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Buyer. Bei Lagerung durch den Seller betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben dem Seller vorbehalten, der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Buyer vorbehalten.
-
Die verkaufte Ware wird vom Seller nur auf ausdrücklichen Wunsch des Buyers und nur auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
-
Von dem Seller nach Vereinbarung zur Verfügung gestellte Kisten, Verladeschlitten und dergleichen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
-
Soweit die Ware dem Buyer auf normierten Mehrwegladungsträgern, insbesondere auf Europaletten, übergeben worden ist, hat der Buyer dem Seller diese Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte zurückzugeben.
-
Gewährleistung für Mängel der Kaufsache
-
Soweit es sich bei dem IIR-Kaufvertrag um einen Vertrag über die Lieferung gebrauchter Gegenstände handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
-
Soweit es sich bei dem IIR-Kaufvertrag um einen Vertrag über die Lieferung ungebrauchter Gegenstände handelt, die jedoch nicht neu hergestellte Sachen im Sinne der § 309 Nr. 8 b) BGB sind, erfolgt der Verkauf ebenfalls unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
-
Die Gewährleistungsfrist für Mängel der vom Seller an den Buyer gelieferten Gegenstände, die nicht unter den Gewährleistungsausschluss gem. Ziffer 16.1. oder 16.2. fallen, beträgt zwölf (12) Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die dem Anwendungsbereich der Ziffer 17.3. dieser Plattform-AGB unterliegen, solche Ansprüche verjähren jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Frist gemäß Satz 1 gilt ebenso nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a BGB (Baumängel) sowie § 438 Abs. 3 bzw. § 634a Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen von Mängeln) längere Fristen vorschreibt. §§ 445 a bis c, 478 BGB bleiben unberührt.
-
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Buyer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Buyer genehmigt, wenn dem Seller nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Buyer genehmigt, wenn der Seller die Mängelrüge nicht binnen fünf (5) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Buyer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
-
Den Buyer trifft auch dann die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Ziffer 16.4., wenn der Seller auf Anweisung des Buyers die Ware unmittelbar an einen Dritten (Abnehmer) liefert. In diesem Fall ist der Buyer auf die rechtzeitige Rüge seines Abnehmers angewiesen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Abnehmer kein Kaufmann ist.
-
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Buyer unsachgemäß oder ohne die Zustimmung des Sellers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Buyer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
-
Auf Verlangen des Sellers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Seller die Kosten des angemessenen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich in einem anderen Land als demjenigen befindet, in dem der im Vertrag vorgesehene Lieferort liegt.
-
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Seller nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Buyer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
-
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Sellers, kann der Buyer unter den in Ziffer 17 dieser Plattform-AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Durch die Bestimmungen in Ziffern 16.1. bis 16.6. werden Ansprüche, die in den Anwendungsbereich der Ziffer 17.3. fallen, ausdrücklich nicht berührt.
-
Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, trägt der Buyer.
-
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Seller nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Buyer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Buyer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Buyers bestimmen sich nach Ziffer 17.
-
Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
-
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
-
Die Regelungen für Haftung und Schadensersatz nach dieser Ziffer 17 gelten sowohl für die Haftung der Kaufvertragsparteien (Seller und Buyer) aus dem IIR-Kaufvertrag wie auch für die Haftung der Parteien aus dem IIR-Plattform-Nutzungsvertrag (resourcly und Teilnehmer).
-
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haften die Parteien einander bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
-
Die Parteien haften unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
d) im Umfang einer von der betreffenden Partei übernommenen Garantie.
Die Parteien haften in den vorstehend zu lit. b) bis d) genannten Fällen ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die nachfolgenden Haftungs-begrenzungen gemäß Ziffern 17.4. bis 17.6. gelten für diese Fälle nicht.
-
Die Parteien haften im Falle einfacher (leichter) Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Einhaltung wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
-
Soweit die Parteien gemäß Ziffer 17.4. bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Ersatzpflicht beschränkt auf Schäden, die die jeweils schädigende Partei bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
-
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffern 17.4. und 17.5. gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Parteien.
-
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der jeweils geschädigten Partei ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 17 ausdrücklich nicht verbunden.
-
Geheimhaltung / Vertraulichkeit
-
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Ziffer 18 gelten sowohl für die Kaufvertragsparteien (Seller und Buyer) aus dem IIR-Kaufvertrag wie auch für die Parteien aus dem IIR-Plattform-Nutzungsvertrag (resourcly und Teilnehmer).
-
Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung aller Verträge der jeweiligen Partei, für die diese Plattform-AGB gelten, fort (Nachgeltung). Die Nachgeltung dauert für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.
-
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere die Angebote sowie zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, technische und wirtschaftliche Berechnungen, Prospekte, Kataloge, Modelle, Werkzeuge, Hilfsmittel sowie die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände.
-
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
-
Von den Vertraulichkeitsverpflichtungen (Ziffern 18.2. bis 18.4.) ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
-
Schlussbestimmungen
-
Die IIR-Kaufverträge, die über die IIR-Plattform zustande kommen, wie auch der IRR-Plattform-Nutzungsvertrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt ausdrücklich nicht.
-
Ist der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus den IIR-Kaufverträgen, die über die IIR-Plattform zustande kommen, sowie aus dem IRR-Plattform-Nutzungsvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten 68163 Mannheim. Jede Partei ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertragsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand der in Anspruch genommenen Partei zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
-
Soweit die auf der Grundlage dieser Plattform-AGB geschlossenen Verträge oder diese Plattform-AGB selbst Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die jeweiligen Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Plattform-AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
-
Änderungen der Plattform-AGB wir resourcly den Teilnehmern unverzüglich mitteilen. Die Änderungen der Plattform-AGB haben nur Wirkung für die Zukunft und haben keine Auswirkung auf Verträge, die zum Zeitpunkt der AGB-Änderung bereits zustande gekommen sind.